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Verfahrensdokumentation

Verfahrens­dokumentation

GoBD-konform dokumentiert: nachvollziehbare Prozesse für Buchführung und Kassenführung – prüfungssicher aufgestellt.

Die Verfahrensdokumentation hält fest, wie steuerlich relevante Belege und Daten in Ihrem Unternehmen entstehen, verarbeitet, gebucht und aufbewahrt werden. Sie ist nach den GoBD verpflichtender Bestandteil einer ordnungsmäßigen (digitalen) Buchführung und muss für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachvollziehbar und nachprüfbar sein.

Buchführung

Die Verfahrensdokumentation zur Buchführung beschreibt lückenlos, wie Belege entstehen, empfangen, erfasst, verarbeitet, gebucht und aufbewahrt werden. Typischerweise umfasst sie eine allgemeine Beschreibung, eine Anwender-, System- und Betriebsdokumentation sowie das interne Kontrollsystem (IKS). So bleibt Ihre digitale Buchführung jederzeit nachvollziehbar und prüfungssicher.

  • Belegeingang, Erfassung und ersetzendes Scannen
  • Kontierung, Verbuchung und Freigabeprozesse
  • Revisionssichere Archivierung & Zugriffsschutz

Kassenführung

Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrier- oder PC-Kasse) einsetzt, muss es seit 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) schützen (Kassensicherungsverordnung) und eine Verfahrensdokumentation zur Kassenführung führen. Sie beschreibt das eingesetzte Kassensystem und stellt eine ordnungsmäßige, prüfungssichere Kassenführung sicher.

  • Beschreibung von Kassensystem, TSE und Einzelaufzeichnungen
  • Tägliche Kassenberichte, Z-Bons und Stammdatenänderungen
  • Mitteilung der elektronischen Kassensysteme an das Finanzamt
Vorlagen & Downloads

Muster-Verfahrensdokumentationen

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Muster-Verfahrensdokumentation zur Beleg-Digitalisierung

Zur Digitalisierung und elektronischen Aufbewahrung von Belegen inkl. Vernichtung der Papierbelege · BStBK & DStV · Stand April 2018 · 19 Seiten · ca. 416 KB
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Muster-Verfahrensdokumentation zur ordnungsmäßigen Kassenführung

DFKA-Muster · Deutscher Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik e.V. · Version V2.0, August 2020 · 39 Seiten · ca. 400 KB
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Diese Muster-Vorlagen wurden von der Bundessteuerberaterkammer/DStV bzw. dem DFKA e.V. erstellt und dienen als Orientierungshilfe. Sie ersetzen keine individuelle, auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Verfahrensdokumentation. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung und Pflege Ihrer eigenen Dokumentation – sprechen Sie uns an.

Aufzeichnungspflicht

Allgemeine Aufzeichnungspflicht

Wer buchführungspflichtig ist, muss Geschäftsvorfälle vollständig und geordnet aufzeichnen und die Unterlagen aufbewahren. Grundlage sind die §§ 140–148 AO sowie §§ 238, 257 HGB; ergänzend bestehen besondere Aufzeichnungspflichten aus den einzelnen Steuergesetzen.

UnterlagenFrist
Handelsbücher, Inventare, Bilanzen, Jahresabschlüsse, Buchungsunterlagen & Organisationsunterlagen10Jahre
Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Kontoauszüge, Lieferscheine, Verträge)8Jahre
Empfangene & abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe, sonstige steuerlich relevante Unterlagen6Jahre
  • Neu: Buchungsbelege nur noch 8 statt 10 Jahre – verkürzt durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (gilt für Belege, deren Frist am 1.1.2025 noch nicht abgelaufen war; Kredit- und Versicherungsinstitute ab 2026).
  • Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der letzten Eintragung bzw. Belegentstehung.
  • Elektronisch erstellte Unterlagen sind auch elektronisch und unveränderbar aufzubewahren.
Hinweis: Diese Übersicht gibt den Rechtsstand Juli 2026 allgemein wieder und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.
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